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Satzung, Seite 2

§7 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitglieder- versammlung eine andere Person aus den Reihen der Mitglieder als Vorstandsmitglied berufen.

3. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder abberufen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung festgestellt wird oder aus anderen Gründen das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung einen Beirat aus bis zu fünf Mitgliedern berufen.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein kann einzelne Aufgaben der Geschäftsführung Dritten übergeben. Anfallende Sachaufwendungen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vorstandsarbeit können unter Vorlage prüfbarer Belege erstattet werden.

7. Im Jahr sind mindestens vier Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Sitzungen werden durch den 1., bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Eingangsrechnungen weren vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Ausgangsrechnungen erledigt der Schatzmeister selbständig und legt hierüber bei den Vorstandsssitzungen Rechenschaft ab.


§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wir vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen (berechnet vom Absendetag und dem Versammlungstag) unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Auch wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Es bedarf nur der einfachen Stimmenmehrheit. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung (§11) und Auflösung des Vereins (§12).

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es ist ein Protokoll über die Versammlung zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes.

2. Zwei Kassenprüfer sind für 3 Jahre mit einem Versatz von einem Jahr zu wählen. Sie dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.

3. Die MV nimmt den Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

4. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.

5. Sie genehmigt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und den Haushaltsvoranschlag.

6. Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder.