Sie sind hier: START

Satzung, Seite 3

§10 Satzungsänderungen

1.
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu werden die zu ändernden Paragraphen und der Text in der Tagesordnung abgedruckt.
2. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluß mit einer ¾-Mehrheit in einer Mitgliedsversammlung aufgelöst werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Ist das nicht der Fall, kann der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einladen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Park der Gärten gGmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg zur HRB 121136, 26160 Bad Zwischenahn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wenn der Empfänger nicht gemeinnützig ist, fallen die Mittel der Gemeinde Bad Zwischenahn zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.


Bad Zwischenahn, 10.02.2018