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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Gartenkultur e.V. (VFG e.V.)" und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR 120561 des Amtsgerichtes Oldenburg in 26122 Oldenburg.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Pflanzenzucht.

In diesem Rahmen soll der Verein die Gartenkultur fördern, insbesondere die Kenntnis über die geschichtliche Entwicklung des Umgangs mit Pflanzen
und der Techniken, Anlagen und Gerätschaften sowie die Beratung und Weiterbildung in Fragen des Umweltschutzes im Gartenbau und die Erhaltung
von Pflanzenarten und -sorten als Genreserve für Zwecke der Pflanzenzucht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

▪ Informations-, Beratungs- und Bildungsmaßnahmen gemäß den Zielsetzungen des Vereins in einer engen Zusammenarbeit mit der „Park der Gärten gGmbH“, Bad Zwischenahn;
▪ Zusammenarbeit mit gartenbaulichen Verbänden und Vereinen;
▪ Finanzielle, materielle und ideelle Förderung von Sichtungsgärten, Genreserven und ähnlichen Einrichtungen;
▪ Darstellung der Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit einschließlich einer Mitgliederwerbung.
▪ Unterstützung von anerkannt gemeinnützigen Parks und Gärten in der Region.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§3 Aufnahme von Mitgliedern

1.
Mitglieder können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und alle juristischen Personen werden.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch eine Entscheiidung des Vortandes und ist schriftlich zu bestätigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.


§4 Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet:
* durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum Jahresschluss zu erklären ist;
* duch Tod;
* wenn sich das Mitglied in grober Weise vereinsschädigend verhält, oder es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
Das Mitglied soll vorher vom Vorstand gehört weden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, Recht und Ämter im Verein. Es bestehen auch keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.
Unterlagen und Gegenstände des Vereins sind zurückzugeben.


§5 Rechte und Pflichten

1.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wahrgenommen werden.

2. Die Rechte ruhen, solange fällige Beiträge nicht erfüllt sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beitrage rechtzeitig zu entrichten.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 15.März j.J. fällig. Über die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand.
Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht kein Anrecht auf Rückzahlung.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. Die Mitgliederversammlung.